Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 41 GmbHG – Buchführung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 41 GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 41 GmbHG? Zitiere den Wortlaut.“