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Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 41 GmbHG – Buchführung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 41 GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 41 GmbHG? Zitiere den Wortlaut.“

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