Zum Inhalt springen
Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 25 GmbHG – Zwingende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 25 GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 GmbHG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten