Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 25 GmbHG – Zwingende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 25 GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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