Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 20 GmbHG – Verzugszinsen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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