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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 9 GLKrWG – Wahltag

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.

(2) Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 9 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 9 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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