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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 36 GLKrWG – Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 36 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 36 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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