Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Art. 36 GLKrWG – Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.
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