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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 22 GLKrWG – Wahlrechtsgrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Kreisrätinnen und Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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