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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 15 GLKrWG – Dauer der Abstimmung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 15 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 15 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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