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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 11 GLKrWG – Wahlkreis, Stimmbezirke

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.

(2) Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.

(3) Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

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