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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 57 GKG – Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

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