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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 86 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 86 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 86 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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