Zum Inhalt springen
Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 53 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 53 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 53 GG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten