Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 53 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 53 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 53 GG? Zitiere den Wortlaut.“