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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 45d GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 45d GG? Zitiere den Wortlaut.“

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