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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 45b GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 45b GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 45b GG? Zitiere den Wortlaut.“

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