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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 43 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 43 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 43 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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