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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 2a GewStG – Arbeitsgemeinschaften

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.

Rechtsprechung zu § 2a GewStG

Eine Entscheidung zitiert § 2a GewStG.

  • BFH, Urt. v. 03.02.2010 – IV R 26/07 · 4. Senat

    Leitsatz: Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer .

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