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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 155a GewO – Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 155a GewO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 155a GewO? Zitiere den Wortlaut.“

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