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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 153c GewO – Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 153c GewO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 153c GewO? Zitiere den Wortlaut.“

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