Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
GewO · Gewerbeordnung
§ 153c GewO – Verwaltungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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„Was regelt § 153c GewO? Zitiere den Wortlaut.“