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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 148 GewO – Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
  • 2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Rechtsprechung zu § 148 GewO

3 Entscheidungen zitieren § 148 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 StR 372/12 · 3. Strafsenat

    Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften: Strafbarkeit der beharrlichen Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung

  • BGH, Urt. v. 08.08.2017 – 1 StR 519/16 · 1. Strafsenat

    (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Wesen des Glücksspiels; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerhinterziehung; Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen).

  • BGH, Beschl. v. 05.07.2011 – 3 StR 87/11 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen .

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