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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 147a GewO – Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

  • 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
  • 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen

zu erwerben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 147a GewO verweisen

  • § 148b GewO – Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Rechtsprechung zu § 147a GewO

2 Entscheidungen zitieren § 147a GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar. 2. Goldbarren sind …
  • BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: § 48 FGO ist anwendbar, wenn Streitgegenstand die Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist. 2. NV: Grundsätzlich ist die ausländische Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen eines der in § 48 Abs. …

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