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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 1 GewO – Grundsatz der Gewerbefreiheit

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 GewO verweisen

  • § 14 GewO – Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 1 GewO

4 Entscheidungen zitieren § 1 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12/09 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: Die Gutschrift von einlösbaren Bonuspunkten für getätigte Spiele ("Bonus- und Informationssystem") stellt keine Vergünstigung auf den Einsatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV dar. § 9 Abs. 2 SpielV erfasst als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller/Veranstalter zum Spieler.
  • BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 – 1 BvL 3/07 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt <juris: GlSpielG ST> hinsichtlich des Fehlens einer Übergangsregelung - unzureichende Darlegungen zur Unvereinbarkeit insbesondere mit Art 12 Abs 1 GG <fehlende Prüfung der …

  • BVerwG, Urt. v. 20.04.2021 – 6 C 6/20 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Androhung eines Zwangsgelds als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung einer im Rahmen der Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffenen Sachentscheidung unterfällt nicht der Organzuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
  • BFH, Beschl. v. 13.12.2016 – X B 23/16 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisantrag ausreichend substantiiert ist, darf nicht isoliert ausschließlich dessen Wortlaut herangezogen werden. Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen einzubeziehen. 2. NV: Zwar kann ein Benennungsverlangen (§ 160 AO) unzumutbar und damit …

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