Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 96 GenG – Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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