Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 87b GenG – Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 87b GenG? Zitiere den Wortlaut.“