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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 87b GenG – Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87b GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87b GenG? Zitiere den Wortlaut.“

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