Zum Inhalt springen
Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 81a GenG – Auflösung bei Insolvenz

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Genossenschaft wird aufgelöst

  • 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rechtsprechung zu § 81a GenG

4 Entscheidungen zitieren § 81a GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.06.2018 – B 5 R 25/17 R · 5. Senat

    Leitsatz: Der Bezug von Arbeitslosengeld als Voraussetzung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch die Beendigung sämtlicher Beschäftigungen und die Veräußerung oder …
  • BSG, Urt. v. 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R · 5. Senat

    Leitsatz: Der Bezug von Arbeitslosengeld ist durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt mit der Folge der Anrechenbarkeit dieser Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf der Erklärung einer Person beruht, deren Handlungsbefugnis sich aus der Insolvenzordnung ergibt.
  • BSG, Urt. v. 20.05.2020 – B 13 R 23/18 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruht nicht auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wenn zwar der einzige Standort des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens aufgegeben, dieses jedoch zuvor auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten verschmolzen wird. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann auch dann durch die …
  • BSG, Urt. v. 17.08.2017 – B 5 R 16/16 R · 5. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 81a GenG suchen