Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 63 GenG – Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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