Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 61 GenG – Vergütung des Prüfungsverbandes
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.