Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 49 GenG – Beschränkungen für Kredite
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 49 GenG? Zitiere den Wortlaut.“