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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 49 GenG – Beschränkungen für Kredite

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

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