Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 35 GenG – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 GenG verweisen
- § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium