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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 35 GenG – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium