§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 171 GenG – Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.