§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 169 GenG – Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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