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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 151a GenG – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

  • 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 151a GenG verweisen

  • § 153 GenG – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
  • § 173 GenG – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

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