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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 13 GenG – Rechtszustand vor der Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

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