Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 13 GenG – Rechtszustand vor der Eintragung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 13 GenG? Zitiere den Wortlaut.“