Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 119 GenG – Bestimmung der Haftsumme
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 GenG verweisen
- § 95 GenG – Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
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