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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 119 GenG – Bestimmung der Haftsumme

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 GenG verweisen

  • § 95 GenG – Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln

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