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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 10 GenG – Genossenschaftsregister

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

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