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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 91 GemO RP – Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie allein oder mit anderen Gemeinden mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 vorliegen,
  • 2. die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 vorliegt, wenn das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist, und
  • 3. die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 vorliegen, wenn das andere Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen; § 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 87 Abs. 4 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 88 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 GemO RP verweisen

  • § 91a GemO RP – Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran
  • § 92 GemO RP – Vorlage- und Beratungspflicht