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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 78 GemO RP – Erwerb und Verwaltung von Vermögen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) Streitige Forderungen der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden.

(4) Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt das Landeswaldgesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 GemO RP verweisen