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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 75 GemO RP – Ortsbeirat

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.

(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.

(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.

(4) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.

(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.

(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

(8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 GemO RP verweisen

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