(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm
- 1. die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
- 2. die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
- 3. die laufende Verwaltung;
- 4. die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:
- 1. die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
- 2. die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,
- 3. Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.