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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 27 GemO RP – Öffentliche Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung; es kann dabei zulassen, daß in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Gegenstände der Bekanntmachung andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.

(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 GemO RP verweisen

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