Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 129 GemO RP – Beteiligungsrechte
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.