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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 117 GemO RP – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 117 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 117 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

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