Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 117 GemO RP – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
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