Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 115 GemO RP – Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.