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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 115 GemO RP – Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.