Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 98 GemO BW – Sonderkassen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 98 GemO BW verweisen
- § 93 GemO BW – Gemeindekasse