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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 28 GemO BW – Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

  • 1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
  • 2. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 GemO BW verweisen

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