Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 106 GemO BW – Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 106 GemO BW verweisen
- § 106a GemO BW – Einrichtungen in Privatrechtsform
- § 108 GemO BW – Vorlagepflicht