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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 90 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

Rechtsprechung zu § 90 GBO

Eine Entscheidung zitiert § 90 GBO.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – V ZB 95/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise …

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