Zum Inhalt springen
Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 82 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 GBO verweisen

  • § 82a GBO
  • Art. 229 § 21 EGBGB – Übergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren

Rechtsprechung zu § 82 GBO

5 Entscheidungen zitieren § 82 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e · 34. Zivilsenat

    Keine Verfassungswidrigkeit des Zwangsberichtigungsverfahren nach § 82 S. 1 GBO

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – V ZB 84/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend . 2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § …
  • BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – V ZB 253/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, WM 2011, 239) . 2. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im …
  • EuGH, Urt. v. 15.06.2006 – C-264/04 · Dritte Kammer

    Badischer Winzerkeller eG gegen Land Baden-Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Breisach - Deutschland. Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung …

  • OLG München, Beschl. v. 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 Abs. 2 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht mehr statt. (Rn. 14) 2. Da ein in diesem Sinne gestellter Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen kann, ist für eine Zwischenverfügung in diesem Fall kein Raum. (Rn. 12)

Weitere Entscheidungen zu § 82 GBO suchen