Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
GBO · Grundbuchordnung
§ 67 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 67 GBO verweisen
Rechtsprechung zu § 67 GBO
Eine Entscheidung zitiert § 67 GBO.
BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – V ZB 308/10 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.
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