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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 67 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 67 GBO

Eine Entscheidung zitiert § 67 GBO.

  • BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – V ZB 308/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.

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