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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 66 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 GBO verweisen

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