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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 60 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 GBO verweisen

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