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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 45 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.

(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.

(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 45 GBO

2 Entscheidungen zitieren § 45 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – V ZB 179/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch einzutragenden Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Folge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Rangvereinbarung erfolgt.
  • BayVGH, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 A 25.861 · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein. (Rn. 19) 2. Ein Berichtigungsersuchen nach § 79 Abs. 1 FlurbG ist kein Verwaltungsakt. Es trifft keine eigenständige Regelung, sondern dient als gesetzlich angeordneter Vollzugsakt lediglich dazu, die Regelungen in der Allgemeinverfügung „Flurbereinigungsplan“ zu vollziehen. (Rn. 20)

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